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Einbauküche in der Mietwohnung ist steuerlich ein eigenständiges Wirtschaftsgut

Küche in der Mietwohnung absetzbar?

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In einem Mietshaus galten Herd und Spüle steuerlich bislang als unselbstständige Bestandteile des Gebäudes. Sie waren über dessen Nutzungsdauer abzuschreiben. Doch der Bundesfinanzhof (BFH) hat neu darüber entschieden. Ersetzt ein Vermieter die komplette Einbauküche, ist sie jetzt als eigenständiges Wirtschaftsgut zu betrachten. Das hat Folgen für die Steuererklärung:

Hat ein Vermieter für seine Mietwohnung bislang eine neue Küche gekauft, so waren bisher die verschiedenen eigenständigen Elemente wie Herd oder Spüle in der Bilanz zu aktivieren beziehungsweise zeitanteilig über die Nutzungsdauer des Gebäudes, in das sie eingebaut wurden, abzuschreiben. Wurde eine Küchenzeile komplett oder in Teilen ersetzt, ließen sich die einzelnen Teile als Ersatzbeschaffung in voller Höhe als Werbungskosten absetzen.

Im Streitfall hatte der Kläger Einbauküchen in mehreren ihm gehörenden Mietobjekten entfernt und durch neue ersetzt. Er vertrat die Auffassung, dass die hierfür entstandenen Aufwendungen als sog. Erhaltungsaufwand sofort abziehbar seien. Das Finanzamt ließ aber nur die Kosten für den Einbau von Herd und Spüle und für solche Geräte zum sofortigen Abzug zu, deren Gesamtkosten die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (410 €) nicht überstiegen. Die Aufwendungen für die Küchenmöbel verteilte das Finanzamt auf die voraussichtliche Nutzungsdauer von zehn Jahren. Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage als unbegründet ab.

Der Bundesfinanzhof (BFH) begründete die neue Rechtsauffassung damit, dass sich die Ausstattung einer Küche in den letzten Jahren stark gewandelt hat. Wurden in der Vergangenheit bspw. eine Küchenspüle noch als einzelnes Möbelstück verbaut, montiert man sie heute nahtlos in die Arbeitsplatte. Dasselbe gilt für vollintegrierte Kochfelder und Backöfen. Ein weiteres Argument des BFH ist, dass moderne Küchen nicht mehr modular sind, d. h. aus einzelnen Küchenmöbeln bestehen, die jederzeit anders im Raum aufgestellt werden können.

"Einbauküchen sind daher, wenn sie ersetzt werden, als eigenständiges und einheitliches Wirtschaftsgut zu betrachten", erklärt Ecovis-Steuerberater Axel Beck. "Die Folgen dieser Entscheidung: Die gesamten Aufwendungen für eine neue Einbauküche sind im Rahmen der AfA (Absetzung für Abnutzung) über die Nutzungsdauer von zehn Jahren abzuschreiben. Der Ersatz einzelner Geräte ist wie bisher normaler Erhaltungsaufwand. Steuerpflichtige können allerdings bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2016 noch die alte Regelung nutzen."

Die Details des Urteils sind unter Aktenzeichen IX R 14/15 nachlesbar.

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